2.9 Soweit der Beschuldigte vorbringt, von einem Hindurchdrängen könne keine Rede sein, weshalb kein rücksichtsloses Verhalten vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist - entgegen den Ausführungen des Beschuldigten - aufgrund der Fotografien des Polizeiberichts vom 23. Mai 2011 (act. 301 ff.) ersichtlich, dass es sich bei der besagten Strasse lediglich um eine kleine Quartierstrasse handelt, welche sich nicht als besonders breit erweist.