Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schadensbild für die Beurteilung der Schwere der Verletzung der Verkehrsregeln nicht massgebend sein kann. Dementsprechend erfordert Art. 90 Ziff. 2 SVG das Vorliegen einer konkreten oder einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Sicherheit anderer Personen. Der tatsächliche Eintritt der geschaffenen Gefahr wird jedoch nicht vorausgesetzt. Im Übrigen ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung in casu klarerweise zu bejahen, hat sich die Gefahr gegenüber der Lenkerin des Personenwagens doch beinahe verwirklicht.