Vielmehr gab die Lenkerin des Personenwagens gegenüber der Polizei an, sie habe den Beschuldigten weder gesehen noch gehört, was wiederum gegen die Annahme spricht, der Beschuldigte sei besonders langsam gefahren (act. 295). Im Übrigen ist die Geschwindigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung von Verkehrsregeln nicht massgebend, da die Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Geschwindigkeit des Beschuldigten steht. Wie schnell der Beschuldigte tatsächlich gefahren ist, kann vorliegend somit offen bleiben.