Vielmehr ist es einem Motorradfahrer aus physikalischen Gründen nicht möglich, über eine längere Zeit lediglich im Schritttempo zu fahren. Zudem erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Beschuldigte während dem Überholvorgang nicht beschleunigte, sondern weiterhin im Schritttempo fuhr, zumal es beiden Fahrzeugen hätte möglich sein müssen, rechtzeitig, mithin vor der Kollision, anzuhalten, wenn sie beide im Schritttempo gefahren wären. Vielmehr gab die Lenkerin des Personenwagens gegenüber der Polizei an, sie habe den Beschuldigten weder gesehen noch gehört, was wiederum gegen die Annahme spricht, der Beschuldigte sei besonders langsam gefahren (act. 295).