de sein. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll gab, er habe sich etwas voreilig und ungeduldig verhalten (act. 637). Sodann kann dem Vorbringen des Beschuldigten, beide Fahrzeuge seien im Schritttempo gefahren, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es einem Motorradfahrer aus physikalischen Gründen nicht möglich, über eine längere Zeit lediglich im Schritttempo zu fahren.