Vielmehr wäre der Irrtum des Beschuldigten bei pflichtgemässem Verhalten zu vermeiden gewesen. Im Weiteren ist aus dem Polizeibericht vom 23. Mai 2011 ersichtlich, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, der Personenwagen sei etwas nach links gefahren (act. 291). Ebenso führte die Lenkerin des Personenwagens gemäss demselben Polizeibericht gegenüber der Polizei aus, sie habe ein wenig links ausgeholt, um in die enge Einfahrt einzubiegen (act. 295). Es zeigt sich somit, dass beide unfallbeteiligten Parteien aussagten, der Personenwagen sei lediglich ein wenig nach links gefahren. Von einem eigentlichen Ausscheren auf die andere Strassenseite kann somit keine Re-