Bereits aufgrund dieser Situation hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass die Lenkerin des Personenwagens demnächst nach rechts in eine Einfahrt abbiegen wird, zumal er anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts zu Protokoll gab, er sei lediglich während 50 bis 70 Metern hinter dem Personenwagen hergefahren (Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2012, S. 10), weshalb er offenkundig nicht davon ausgehen durfte, der rechte Richtungsblinker sei aus Versehen eingestellt gewesen. Vielmehr wäre der Irrtum des Beschuldigten bei pflichtgemässem Verhalten zu vermeiden gewesen.