2.7 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die Lenkerin des Personenwagens in die Einfahrt der X.____strasse 23 einbiegen wollte und dabei nach links ausgeholt hat. In diesem Moment wollte der Beschuldigte mit seinem Motorrad rechts überholen und kollidierte mit dem vorderen rechten Kotflügel des Personenwagens, als dieser in die Einfahrt einlenkte. Der Beschuldigte bringt vor, der Personenwagen sei so deutlich auf die linke Seite gefahren, dass er trotz dem eingestellten rechten Richtungsblinker habe davon ausgehen dürfen, dass der Personenwagen auf der linken Strassenseite anhalten wolle. Dem kann nicht gefolgt werden.