2.6 Wer andere Fahrzeuge überholt, muss dabei besondere Sorgfaltspflichten beachten. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist grundsätzlich links zu überholen. Daraus folgt namentlich ein Verbot des Rechtsüberholens (W EISSENBERGER, a.a.O., Art. 35 N 1). Das Überholen eines anderen Fahrzeugs ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist (Art. 35 Abs. 2 SVG). Ferner hat, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Die Regeln betreffend das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu beschränken, weshalb Art.