2.5 Gemäss Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung „ernstlich“ im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (W EISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, Art. 90 N 45).