Vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die Staatsanwaltschaft heute ergänzend vor, es könne nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte, der sich angeschickt habe, den Personenwagen zu überholen, ebenfalls vorsichtig und nur im Schritttempo gefahren sei. Überdies könne es nicht sein, dass die Personenwagenlenkerin zunächst ganz nach links gefahren sei, um danach plötzlich und pfeilschnell einzubiegen. Hinsichtlich des Schadensbildes sei anzumerken, dass dieses keinen Einfluss darauf habe, ob von einer groben Verletzung von Verkehrsregeln auszugehen sei.