Insbesondere habe die Lenkerin des Personenwagens ausgeführt, sie habe den Beschuldigten vor dem Abbiegen weder gesehen noch gehört. Im Übrigen sei die Lenkerin des Personenwagens nach Ansicht des Beschuldigten zu langsam und „blöd“ gefahren, weshalb der Beschuldigte diese in Missachtung des eingeschalteten rechten Richtungsblinkers habe überholen wollen. Das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten sei vom Strafgerichtspräsidenten zu Recht als rücksichtslos und grobfahrlässig gewürdigt worden.