2.3 Mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2012 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte ebenfalls nur im Schritttempo gefahren sei, als er den Personenwagen überholt habe. Vielmehr habe er gegenüber der Polizei angegeben, dass er ca. 40 bis 50 km/h gefahren sei, mithin deutlich schneller als Schritttempo. Insbesondere habe die Lenkerin des Personenwagens ausgeführt, sie habe den Beschuldigten vor dem Abbiegen weder gesehen noch gehört.