Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht diglich eine Wiedergabe des Wiedergegebenen dar und könne daher nicht massgebend sein. In casu sei das vor ihm fahrende Fahrzeug so deutlich auf die linke Seite ausgeschert, dass er trotz Richtungsblinker den Eindruck gehabt habe, sie wolle auf der linken Seite anhalten, zumal dort auch Autos parkieren würden. Ferner zeige auch das Schadensbild keine so gefährliche Situation, dass von einer schweren Verkehrsregelverletzung auszugehen wäre. Im Übrigen gehe es nicht darum, ob der Beschuldigte einen Fehler gemacht habe oder nicht.