Da sich sowohl der Personenwagen als auch das Motorrad lediglich im Schritttempo fortbewegt hätten, liege im Übrigen auch kein rücksichtsloses Verhalten vor. Von einem Hindurchdrängen könne sodann keine Rede sein, namentlich da sich aus den Fotografien des Polizeiberichts der Kollisionspunkt der Fahrzeuge nicht ableiten lasse. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht der Beschuldigte sodann ergänzend geltend, im Zweifel habe man von einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen. Vorliegend sei die örtliche Situation nicht wirklich dokumentiert und der Polizeirapport stelle le-