2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 29. Juni 2012 vor, es könne nicht von einer groben Verletzung von Verkehrsregeln ausgegangen werden, zumal die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass beide Fahrzeuge mit sehr geringem Tempo gefahren seien und die Personenwagenlenkerin sogar ausgesagt habe, sie sei im Schritttempo gefahren, weshalb es sich bereits in objektiver Hinsicht nicht um eine gefährliche Verkehrssituation gehandelt habe. Da sich sowohl der Personenwagen als auch das Motorrad lediglich im Schritttempo fortbewegt hätten, liege im Übrigen auch kein rücksichtsloses Verhalten vor.