In dieser Situation rechts des Personenwagens hindurchdrängen zu wollen, sei rücksichtslos und grobfahrlässig, weshalb die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Da auch keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich seien, habe sich der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht.