Selbst wenn die Personenwagenlenkerin nach links ausgeholt habe, habe rechts davon sehr wenig Platz bestanden, wie anhand der Fotografien des Polizeiberichts zu erkennen sei. Die aus Ungeduld und Unvorsichtigkeit entstandene Fehleinschätzung, der Personenwagen werde trotz rechtem Richtungsblinker links anhalten, sei nicht nachvollziehbar. In dieser Situation rechts des Personenwagens hindurchdrängen zu wollen, sei rücksichtslos und grobfahrlässig, weshalb die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien.