Somit habe der Beschuldigte gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen. Zwar habe in casu nur der Beschuldigte Verletzungen erlitten, dennoch sei das Überholmanöver zumindest mit einer erhöhten abstrakten Gefährdung verbunden gewesen und der Eintritt einer konkreten Gefährdung habe nahe gelegen. In subjektiver Hinsicht sei von einem rücksichtslosen Verhalten auszugehen, zumal es sich nicht um eine breite Strasse gehandelt habe. Selbst wenn die Personenwagenlenkerin nach links ausgeholt habe, habe rechts davon sehr wenig Platz bestanden, wie anhand der Fotografien des Polizeiberichts zu erkennen sei.