Der vorausfahrende, abbiegende Verkehrsteilnehmer seinerseits habe besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten, wenn er wegen der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen ausholen müsse. Der Irrtum des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass die vor ihm fahrende Personenwagenlenkerin linksseitig habe anhalten wollen, sei bei pflichtgemässer Vorsicht zweifellos vermeidbar gewesen, da der rechte Richtungsblinker des Personenwagens eingeschaltet gewesen sei. Da auch die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht sei, bewirke der vermeidbare Sachverhaltsirrtum keine Straflosigkeit. Somit habe der Beschuldigte gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen.