Im Weiteren legt der Strafgerichtspräsident dar, grundsätzlich gelte das Gebot, links zu überholen. Sodann dürfe unter anderem nur dann überholt werden, wenn der nötige Raum frei sei, wobei der überholende Verkehrsteilnehmer besondere Rücksicht auf andere Strassenbenützer zu nehmen habe, namentlich auf die zu überholenden. Der vorausfahrende, abbiegende Verkehrsteilnehmer seinerseits habe besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten, wenn er wegen der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen ausholen müsse.