Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Blutalkohol von minimal 0.69 und maximal 1.31 Gewichtspromille sowie von 6 µg Kokain, bei einer Messtoleranz von ± 2 µg, ergeben. Gegenüber der Polizei habe der Beschuldigte erklärt, er habe gedacht, die Personenwagenlenkerin wolle links anhalten. Ferner habe er die Sachverhaltsanerkennung betreffend „Verkehrsunfall infolge Rechtsüberholen“ und „Fahren ohne gültigen Führerausweis“ unterzeichnet. Der Sachverhalt sei daher im Sinne der Anklageschrift erstellt. Im Weiteren legt der Strafgerichtspräsident dar, grundsätzlich gelte das Gebot, links zu überholen.