1 der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt sowie die weiteren Verurteilungen betreffend das in Ziff. 2 der Anklageschrift geschilderte Ereignis wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Konsums von Betäubungsmitteln unbestritten und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.