2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 6. März 2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 19. März 2012 (Berufungsanmeldung) und 24. April 2012 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).