G. Mit Eingabe vom 15. August 2012 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei zu prüfen, ob eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen oder gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung zu erteilen sei, sich in ambulante Behandlung zu begeben. Ferner sei bei der Psychiatrie Baselland eine Ergänzung des Berichts vom 13. August 2012 einzuholen, welche über die konkrete Ausgestaltung und Durchführbarkeit einer engmaschigen ambulanten Behandlung, einschliesslich Angaben zu den Auswirkungen einer solchen ambulanten Behandlung auf die Legalprognose, Auskunft gebe.