F. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 9. Juli 2012 den Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens ab, legte jedoch gleichzeitig fest, dass in Gutheissung des entsprechenden Antrags des Beschuldigten beim Psychiatrischen Dienst für Abhängigkeitserkrankungen ein aktueller Verlaufsbericht eingeholt werde, welcher sich insbesondere über die Prognose, die Motivation des Beschuldigten sowie dessen Fähigkeit, Weisungen und Rahmenbedingungen einzuhalten, auszusprechen habe.