In seiner Berufungserklärung vom 24. April 2012 beantragte der Beschuldigte, er sei in Bezug auf das in Ziff. 2 der Anklageschrift vom 10. November 2011 geschilderte Ereignis vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen und stattdessen wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu verurteilen. Überdies seien die Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie die Busse von CHF 1'000.00 aufzuheben und an deren Stelle gemeinnützige Arbeit von 480 Stunden mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.00 auszusprechen.