49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Ferner wurde festgelegt, dass die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'053.80 der Beschuldigte zu tragen habe und der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten ein Honorar von CHF 4'323.45 aus der Gerichtskasse entrichtet werde. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.