{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0da7931-2af4-4e05-8247-6772f6c48381&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d73288a072463f74ce702e4ea2549787"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=686efadb-8351-49ed-a14c-47c8e6492986", "Checksum": "7936d478885b926f9417ea27865a05ca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 88", "460 2012 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:24", "Checksum": "86773603c7e1a31575c748e0fafbaebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)\nRegeste:\nMehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.\n\n3.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von\ngemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens\nzwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den\nTäter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die einzige formelle\nVoraussetzung für die Anwendung des bedingten Strafvollzugs ist somit die Art der Sanktion.\nAus materieller Sicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, mithin das\nkünftige Wohlverhalten des Täters. Als Wirkung des bedingten Strafaufschubs wird daher eine\ninnere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten erwartet (SCHNEIDER/GARRÉ,\nBasler Kommentar StGB, 2007, Art. 42 N 37 ff.). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht\nnotwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom\nRichter aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden, wobei namentlich das Vorleben\nund der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des\nTäters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind\n(SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 45).\n\n3.6 Der Beschuldigte bringt vor, es könne nicht von einer Schlechtprognose ausgegangen\nwerden, weshalb die auszufällende Strafe bedingt auszusprechen sei. Wie der Strafgerichtspräsident in seinem Urteil zutreffend ausführt, delinquierte der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach, namentlich auch in Zeitabschnitten, in welchen er über eine Arbeitsstelle verfügte (act. 615, 623), der Strafvollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben\nwurde (Vorakten act. 187 ff.), er sich in der Probezeit befand (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 24. Oktober 2012) oder ein Strafverfahren gegen ihn hängig war\n(act. 299). Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte die Vielzahl von Chancen, die ihm gewährt wurde, nicht zu nutzen wusste. Sodann ist aufgrund des ärztlichen Berichts der Psychiatrischen Dienste für Abhängigkeitserkrankungen vom 14. Februar 2012 sowie aufgrund des Verlaufsberichts der Psychiatrie Baselland vom 13. August 2012 ersichtlich, dass von einer längerfristig ungünstigen Prognose auszugehen ist. Es ist daher klarerweise auf eine ungünstige\nPrognose abzustellen, weshalb sich der bedingte Strafvollzug nicht rechtfertigt und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.7 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine ambulante Massnahme anzuordnen ist. Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der\nGefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters\nbesteht und die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-\n61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht\nanordnen, dass der psychisch schwer gestörte Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand im Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand\ndes Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Vorausgesetzt wird, dass der\nBeschuldigte einer therapeutischen Einwirkung zugänglich erscheint. Dazu ist erforderlich, dass\ndie Abhängigkeit des Beschuldigten generell therapierbar ist. Ferner bedarf es einer individuellen Therapierbarkeit. Der Beschuldigte muss demgemäss als therapierbar bezeichnet werden\nkönnen. Dies setzt ein Mindestmass an Behandlungsmotivation voraus, wobei an diese Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen sind (HEER, Basler Kommentar StGB,\n2007, Art. 63 N 28 ff.). Die Voraussetzungen einer Massnahme haben zum Zeitpunkt des Urteils vorzuliegen (HEER, a.a.O., Art. 56 N 20).\n\n3.8 Im vorliegend zu beurteilenden Fall machte der Beschuldigte mit Eingabe vom\n15. August 2012 geltend, seinerseits bestehe eine Bereitschaft für eine ambulante Behandlung.\nDemgegenüber gab der Beschuldigte anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er bereit sei, sich auf eine ambulante Behandlung im Sinne eines\nengmaschigen Kontrollsystems wie sie im ergänzenden Bericht der Psychiatrie Baselland vom\n29. August 2012 beschrieben ist, einzulassen, zu Protokoll, dass er dies nicht mache. Selbst\nwenn es eine Möglichkeit gäbe, dass eine solche ambulante Behandlung neben seiner Arbeit\ndurchführbar wäre, so wäre es ihm dennoch zu streng (Protokoll der Hauptverhandlung vom\n30. Oktober 2012, S. 7). Es zeigt sich daher, dass im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils keine\nTherapiebereitschaft des Beschuldigten mehr besteht, weshalb es an der Voraussetzung der\nindividuellen Therapierbarkeit fehlt. Folgerichtig ist eine ambulante Massnahme nicht anzuordnen.\n\n4. Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass sich die Berufung als unbegründet\nerweist und daher in Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidenten vom 6. März 2012\nabzuweisen ist.\n\nIII. Kosten\n1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von\nCHF 6'200.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 200.00,\ndem Beschuldigten auferlegt.\n\n"}