{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0da7931-2af4-4e05-8247-6772f6c48381&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d73288a072463f74ce702e4ea2549787"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=686efadb-8351-49ed-a14c-47c8e6492986", "Checksum": "7936d478885b926f9417ea27865a05ca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 88", "460 2012 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:24", "Checksum": "86773603c7e1a31575c748e0fafbaebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)\nRegeste:\nMehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSanität, der Polizei oder des Zolls ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder\num flüchtige Personen zu verfolgen. Der Begriff der Dringlichkeit ist eng auszulegen und die\nVerhältnismässigkeit unbedingt zu wahren. Bei der Beurteilung des Dringlichkeitsgrades müssen und dürfen Einsatzleiter und Fahrzeugführer auf die Sachlage abstellen, wie sie sich ihnen\nim Zeitpunkt des Einsatzes darbietet. Ferner legt die besagte Dienstvorschrift fest, dass eine\nPerson dann als flüchtig gilt, wenn sie sich entweder klar erkennbar einer polizeilichen Anhaltung oder Kontrolle zu entziehen versucht oder wenn sie der polizeilichen Aufforderung anzuhalten keine Folge leistet und aufgrund der konkrete Umstände davon ausgegangen werden\ndarf, dass sie diese Aufforderung wahrgenommen haben müsste. Polizeiliche Halteaufforderungen müssen klar erkennbar sein, wie z.B. Matrixleuchte („Stop Polizei“), Handkellen, Handzeichen oder als letzte Möglichkeit kurzzeitiges Einschalten der Warnvorrichtungen. Aufgrund\ndes im Urteil des Strafgerichtpräsidenten vom 6. März 2012 dargelegten und vorliegend unbestritten gebliebenen Sachverhalts betreffend das Ereignis vom 25. März 2011 ist ersichtlich,\ndass der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle in D.____ am 25. März 2011 um 17:47 Uhr\nein Motorradfahrer, mithin der Beschuldigte, aufgefallen ist, welcher in Begleitung eines Soziusfahrers bei einem Stoppsignal einen „Rollstopp“ durchgeführt hat. Um den Beschuldigten einer\nKontrolle zu unterziehen, hat ein Polizeibeamter diesem ein deutliches Handzeichen gegeben.\nAls der Beschuldigte ausweichen wollte, hat der Polizeibeamte laut geschrien und den Beschuldigten am Arm berührt. Dieser beschleunigte jedoch und ist in Richtung E.____ davon\ngefahren. Mit dem Polizeifahrzeug wurde die Nachfahrt unter Einsatz von Blaulicht und Wechselklanghorn aufgenommen. Bei der anschliessenden Fahrt durch E.____ hat der Beschuldigte\nmehrere krasse Verletzungen von Verkehrsregeln begangen. Als der Beschuldigte schliesslich\nunter Missachtung eines Fahrverbotsignals flüchten konnte, hat die Polizei mit ihrem Fahrzeug\naufgrund der baulichen Gegebenheiten ihm nicht mehr folgen können. Es zeigt sich somit, dass\nder Beschuldigte der polizeilichen Aufforderung zum Anhalten keine Folge geleistet hat und sich\noffenkundig der polizeilichen Kontrolle versuchte zu entziehen. Auch darf aufgrund der soeben\naufgezeigten Umstände ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte\ndiese Aufforderung wahrgenommen hat, zumal er dies auch in keiner Weise bestreitet. Somit\nhandelte es sich beim Beschuldigten um eine flüchtige Person, weshalb die dringliche Dienstfahrt gestützt auf die besagte Dienstvorschrift zulässig war. Sodann erweist sich diese dringliche Dienstfahrt auch nicht als unverhältnismässig, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass eine\nsich einer polizeilichen Kontrolle entziehende Person in der Regel etwas Wesentliches zu verbergen hat, weshalb die Polizei davon auszugehen hatte, dass der Beschuldigte nicht lediglich\ndeshalb flüchtete, weil er ein Verkehrssignal nicht beachtet hat. Auch kann dem Vorbringen des\nBeschuldigten, die Verfolgung hätte abgebrochen werden müssen, da aufgrund der hohen Geschwindigkeit eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern gefährdet worden sei, nicht gefolgt werden. Würde man der Argumentation des Beschuldigten folgen, so würde dies dazu führen, dass\ndiejenige flüchtende Person, welche mit einer angemessenen Geschwindigkeit auf der Flucht\nist, gegenüber derjenigen flüchtenden Person, die exorbitant zu schnell fährt und andere Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet, benachteiligt würde. Zudem wurden die anderen Verkehrsteilnehmer mittels Blaulicht und Wechselklanghorn vorschriftsgemäss vor dem Beschuldigten und seiner halsbrecherischen Fahrweise gewarnt. Im Übrigen hätte der Beschuldigte seine\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFlucht jederzeit abbrechen könne. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten kann daher\naus der polizeilichen Nachfahrt nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Vielmehr zeigte\nder Beschuldigte durch seine Flucht, bei welcher er mit krass überhöhter Geschwindigkeit diverse grundlegende Verkehrsregeln missachtete und eine Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer\nsowie seinen eigenen Sohn auf dem Zweitsitz des Motorrades erheblich gefährdete, eine qualifizierte kriminelle Energie. Die Strafhöhe von zehn Monaten Freiheitsstrafe erweist sich daher\nals angemessen und ist nicht zu beanstanden. Folgerichtig ist die Berufung in diesem Punkt\nabzuweisen. Im Übrigen rügt der Beschuldigte die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf\ndie Strafart zu Recht nicht, zumal die gemeinnützige Arbeit bereits aufgrund der Strafhöhe ausgeschlossen ist (Art. 37 Abs. 1 StGB) und eine Geldstrafe, namentlich aus spezialpräventiven\nGründen, nicht als zweckmässig erscheint.\n\n"}