{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0da7931-2af4-4e05-8247-6772f6c48381&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d73288a072463f74ce702e4ea2549787"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=686efadb-8351-49ed-a14c-47c8e6492986", "Checksum": "7936d478885b926f9417ea27865a05ca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 88", "460 2012 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:24", "Checksum": "86773603c7e1a31575c748e0fafbaebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)\nRegeste:\nMehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.\n\nVor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die Staatsanwaltschaft heute ergänzend vor, die\nGruppentreffen des Blauen Kreuzes habe der Beschuldigte offenbar nur bis Mitte Mai, und somit lediglich einmal, besucht und zu den Treffen der Anonymen Alkoholikern gehe er auch nicht\nmehr. Im Bericht der Psychiatrie Baselland vom 13. August 2012 werde ausdrücklich festgehalten, der Verlauf der Behandlung habe gezeigt, dass ein abstinentes Leben für den Beschuldigten nicht möglich sei und eine längerfristig ungünstige Prognose gestellt werden müsse. Da der\nBeschuldigte durch seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit ein dissoziales Verhalten zeige und\nsich an keine Regeln, Auflagen oder Gesetze halte, müsse von einer längerfristig ungünstigen\nPrognose ausgegangen werden. Es bestehe daher kein Raum für eine nur bedingt ausgesprochene Strafe. Da überdies bereits diverse Versuche unternommen worden seien, dem Beschuldigten hinsichtlich seiner Suchtproblematik zu helfen, wobei er sowohl in stationärer als auch in\nambulanter Behandlung gewesen sei, erscheine ein Aufschub der Strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung beziehungsweise die Anordnung einer blossen Weisung von vornherein\nals aussichtslos. Ausserdem habe der Beschuldigte selbst geltend gemacht, dass betreffend\nden zu beurteilenden Delikten kein Zusammenhang mit seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit nachgewiesen sei, sodass mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 56 StGB\nauch keine ambulante Massnahme angeordnet werden könne.\n\n3.3 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das\nGericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die\npersönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das\nVerschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie\ndanach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage\nwar, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die\nZweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [100 10 1532], E. 5.3).\n\n3.4 Der Strafgerichtspräsident hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (II., S. 13 ff.) korrekt dargelegt,\nworauf an dieser Stelle verwiesen wird. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die polizeiliche\nNachfahrt sei nicht verhältnismässig gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss der\nDienstvorschrift 3.4.6 der Polizei Basel-Landschaft betreffend dringliche Dienstfahrten vom\n21. Juli 2011 (act. 571 ff.) werden dringliche Dienstfahrten als Fahrten im Ernstfall, sogenannte\nNotfallfahrten, definiert, bei denen es auf den möglichst raschen Einsatz der Feuerwehr, der\n\n"}