{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0da7931-2af4-4e05-8247-6772f6c48381&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d73288a072463f74ce702e4ea2549787"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=686efadb-8351-49ed-a14c-47c8e6492986", "Checksum": "7936d478885b926f9417ea27865a05ca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 88", "460 2012 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:24", "Checksum": "86773603c7e1a31575c748e0fafbaebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)\nRegeste:\nMehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.\n\n2.10 Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt hat. Da weder Rechtfer-\ntigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht.\n\n3. Strafzumessung\n3.1 Mit Berufungsbegründung vom 29. Juni 2012 macht der Beschuldigte geltend, es sei\nzu berücksichtigen, dass die Nachfahrt der Polizei vom 25. März 2011 unverhältnismässig gewesen sei. Zwar habe aufgrund des Umstandes, dass er sich der Polizeikontrolle entzogen habe, ein Grund für die dringliche Dienstfahrt bestanden, dennoch stehe die polizeiliche Nachfahrt\nin casu in keinem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck, mithin der Identifizierung eines\nfehlbaren Lenkers, dessen einzige Verfehlung in der Missachtung der Polizeikontrolle bestanden habe. Vielmehr hätte die polizeiliche Nachfahrt abgebrochen werden müssen, als diese die\nübrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Insbesondere sei es weder darum gegangen,\nMenschenleben zu retten, noch darum, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und\nOrdnung abzuwenden, bedeutende Sachwerte zu erhalten oder eine eines schwerwiegenden\nDeliktes beschuldigte Person anzuhalten. Aus diesem Grund sei eine Strafe gerechtfertigt, welche die Sanktionierung mittels gemeinnütziger Arbeit zulasse. Ausserdem sei eine Bewährungsstrafe auszusprechen, da - entgegen der Vorinstanz - nicht von einer Schlechtprognose\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nauszugehen sei, zumal der Beschuldigte alles daran setze, wieder in das Berufsleben einzusteigen. Namentlich habe er in der Zeit ab 12. März 2012 während drei Wochen sowie ab dem\n2. Mai 2012 erneut eine temporäre Anstellung als Hilfsdachdecker gefunden. Die Verbüssung\neiner Freiheitsstrafe würde den Beschuldigten in der günstigen Entwicklung weit zurückwerfen.\nFerner könne das psychiatrische Gutachten vom 22. August 2008 keine Grundlage für die Beurteilung der Rückfallprognose sein, zumal eine verlässliche Rückfallprognose jeweils höchstens\nfür einen Zeitraum von drei Jahren gemacht werden könne und sich die Lebensumstände des\nBeschuldigten seit dem Jahr 2008 stark verändert hätten. Im Weiteren habe er kein Motorfahrzeug mehr eingelöst und sich bezüglich seiner Drogenproblematik durch den Psychiatrischen\nDienst für Abhängigkeitserkrankungen Basel-Landschaft betreuen lassen, wo er wöchentlich\nMethadon beziehe. Sodann habe die Verbüssung der zunächst zugunsten einer ambulanten\nTherapie aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen.\n\nIn seiner Eingabe vom 15. August 2012 legt der Beschuldigte dar, aus dem Bericht der Psychiatrie Baselland vom 13. August 2012 könne entnommen werden, dass er eine stationäre Therapie ablehne. Indessen bestehe die Bereitschaft seinerseits für eine ambulante Behandlung,\nweshalb die Anordnung einer solchen zu prüfen sei.\n\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt der\nBeschuldigte in Bezug auf die polizeiliche Nachfahrt ergänzend aus, die Polizei werde für solche Situationen speziell ausgebildet, weshalb sie die Nachfahrt mangels Verhältnismässigkeit\nhätte abbrechen müssen. Hinzu komme, dass das Motorrad in der Einbahnstrasse neben den\nentgegenkommenden Fahrzeugen Platz gefunden habe, währenddem es für das Polizeiauto\nsehr eng geworden sei. Folgerichtig sei die Strafe erheblich zu reduzieren. Im Weiteren gehe\naus dem Gutachten von C.____ lediglich hervor, dass eine Alkoholrückfallgefahr bestehe. In\nBezug auf die Frage der Schlechtprognose sei jedoch relevant, ob eine Strafrückfallgefahr bestehe. Eine solche ergebe sich aus dem Gutachten jedoch klarerweise nicht.\n\n3.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2012\nvor, die polizeiliche Nachfahrt habe jederzeit der Dienstvorschrift für dringliche Dienstfahrten\nentsprochen und sei korrekt durchgeführt worden. Daraus, dass er von der Polizei verfolgt worden sei, könne der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sowohl sein Verhalten als auch seine Fahrweise würden eindrücklich aufzeigen, dass ihm der Führerausweis zu\nRecht entzogen worden sei. Im Übrigen seien die anderen Verkehrsteilnehmer durch das Blaulicht und das Wechselklanghorn nicht nur vor der nahenden Polizei, sondern vielmehr auch vor\ndem flüchtenden Beschuldigten auf seiner absolut rücksichtslosen Flucht gewarnt worden. Es\nkönne daher keine Rede davon sein, dass es die Polizei selbst gewesen sei, die andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe, weshalb diesbezüglich nichts zugunsten des Beschuldigten zu\nberücksichtigen sei. Ferner habe der Beschuldigte in den vergangenen Jahren mehrfach bewiesen, dass er nicht gedenke, sich an Regeln oder Gesetze zu halten, sondern seine Bedürfnisse stets über Behördenentscheide und das Gesetz stelle. Auch habe ihn weder eine Arbeit\nnoch eine ihm Halt gebende Struktur von der Begehung von Delikten abgehalten. Zudem habe\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ner sich weder vom Führerausweisentzug noch von den einschlägigen Vorstrafen oder den hängigen Verfahren beeindrucken lassen. Die Prognose des Gutachtens vom 22. August 2008, auf\nwelche der Strafgerichtspräsident lediglich hingewiesen und sie nicht als Grundlage für die\nschlechte Prognose herangezogen habe, habe sich somit mehrfach bewahrheitet. Es sei daher\nweiterhin von einer schlechten Prognose auszugehen.\n\n"}