{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0da7931-2af4-4e05-8247-6772f6c48381&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d73288a072463f74ce702e4ea2549787"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=686efadb-8351-49ed-a14c-47c8e6492986", "Checksum": "7936d478885b926f9417ea27865a05ca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 88", "460 2012 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:24", "Checksum": "86773603c7e1a31575c748e0fafbaebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)\nRegeste:\nMehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmung ist (BGE 121 IV 235, E. 1c; BGE 129 IV 155, E. 3.2.1) und offenkundig zu den grundlegenden Verkehrsvorschriften zählt (W EISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 46).\n\n2.7 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die Lenkerin des Personenwagens in die Einfahrt der X.____strasse 23 einbiegen wollte und dabei nach links ausgeholt\nhat. In diesem Moment wollte der Beschuldigte mit seinem Motorrad rechts überholen und kollidierte mit dem vorderen rechten Kotflügel des Personenwagens, als dieser in die Einfahrt einlenkte. Der Beschuldigte bringt vor, der Personenwagen sei so deutlich auf die linke Seite gefahren, dass er trotz dem eingestellten rechten Richtungsblinker habe davon ausgehen dürfen,\ndass der Personenwagen auf der linken Strassenseite anhalten wolle. Dem kann nicht gefolgt\nwerden. Zunächst ist unbestritten, dass der Personenwagen lediglich mit Schritttempo fuhr und\nden rechten Richtungsblinker eingestellt hatte. Bereits aufgrund dieser Situation hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass die Lenkerin des Personenwagens demnächst nach\nrechts in eine Einfahrt abbiegen wird, zumal er anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor\nden Schranken des Kantonsgerichts zu Protokoll gab, er sei lediglich während 50 bis 70 Metern\nhinter dem Personenwagen hergefahren (Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. Oktober\n2012, S. 10), weshalb er offenkundig nicht davon ausgehen durfte, der rechte Richtungsblinker\nsei aus Versehen eingestellt gewesen. Vielmehr wäre der Irrtum des Beschuldigten bei pflichtgemässem Verhalten zu vermeiden gewesen. Im Weiteren ist aus dem Polizeibericht vom\n23. Mai 2011 ersichtlich, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, der\nPersonenwagen sei etwas nach links gefahren (act. 291). Ebenso führte die Lenkerin des Personenwagens gemäss demselben Polizeibericht gegenüber der Polizei aus, sie habe ein wenig\nlinks ausgeholt, um in die enge Einfahrt einzubiegen (act. 295). Es zeigt sich somit, dass beide\nunfallbeteiligten Parteien aussagten, der Personenwagen sei lediglich ein wenig nach links gefahren. Von einem eigentlichen Ausscheren auf die andere Strassenseite kann somit keine Rede sein. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll\ngab, er habe sich etwas voreilig und ungeduldig verhalten (act. 637). Sodann kann dem Vorbringen des Beschuldigten, beide Fahrzeuge seien im Schritttempo gefahren, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es einem Motorradfahrer aus physikalischen Gründen nicht möglich, über eine\nlängere Zeit lediglich im Schritttempo zu fahren. Zudem erscheint es wenig nachvollziehbar,\ndass der Beschuldigte während dem Überholvorgang nicht beschleunigte, sondern weiterhin im\nSchritttempo fuhr, zumal es beiden Fahrzeugen hätte möglich sein müssen, rechtzeitig, mithin\nvor der Kollision, anzuhalten, wenn sie beide im Schritttempo gefahren wären. Vielmehr gab die\nLenkerin des Personenwagens gegenüber der Polizei an, sie habe den Beschuldigten weder\ngesehen noch gehört, was wiederum gegen die Annahme spricht, der Beschuldigte sei besonders langsam gefahren (act. 295). Im Übrigen ist die Geschwindigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung von Verkehrsregeln nicht massgebend, da die Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise in\nkeinem zwingenden Zusammenhang mit der Geschwindigkeit des Beschuldigten steht. Wie\nschnell der Beschuldigte tatsächlich gefahren ist, kann vorliegend somit offen bleiben.\n\n2.8 Ferner macht der Beschuldigte geltend, das vorliegende Schadensbild spreche gegen\ndie Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal das\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSchadensbild für die Beurteilung der Schwere der Verletzung der Verkehrsregeln nicht massgebend sein kann. Dementsprechend erfordert Art. 90 Ziff. 2 SVG das Vorliegen einer konkreten oder einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Sicherheit anderer Personen. Der tatsächliche Eintritt der geschaffenen Gefahr wird jedoch nicht vorausgesetzt. Im Übrigen ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung in casu klarerweise zu bejahen, hat sich die Gefahr gegenüber der\nLenkerin des Personenwagens doch beinahe verwirklicht. Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte wichtige und elementare Verkehrsnormen verletzt hat.\n\n2.9 Soweit der Beschuldigte vorbringt, von einem Hindurchdrängen könne keine Rede\nsein, weshalb kein rücksichtsloses Verhalten vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr\nist - entgegen den Ausführungen des Beschuldigten - aufgrund der Fotografien des Polizeiberichts vom 23. Mai 2011 (act. 301 ff.) ersichtlich, dass es sich bei der besagten Strasse lediglich\num eine kleine Quartierstrasse handelt, welche sich nicht als besonders breit erweist. Selbst\nwenn man annimmt, die Lenkerin des Personenwagens habe grosszügig nach links ausgeholt,\num in die Einfahrt einzubiegen, durfte der Beschuldigte aufgrund der engen Strassenverhältnisse dennoch nicht davon ausgehen, dass der zum Überholen nötige Raum übersichtlich und frei\nsei. Ausserdem gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des\nStrafgerichts zu Protokoll, er sei etwas voreilig und ungeduldig gewesen (act. 637), weshalb der\nStrafgerichtspräsident zu Recht davon ausging, der Beschuldigte habe sich neben dem Personenwagen hindurchdrängen wollen und daher rücksichtslos und grobfahrlässig gehandelt, zumal er mit seinem Verhalten nicht nur eine Eigen-, sondern auch eine Fremdgefährdung geschaffen hat.\n\n"}