{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0da7931-2af4-4e05-8247-6772f6c48381&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d73288a072463f74ce702e4ea2549787"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=686efadb-8351-49ed-a14c-47c8e6492986", "Checksum": "7936d478885b926f9417ea27865a05ca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 88", "460 2012 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:24", "Checksum": "86773603c7e1a31575c748e0fafbaebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)\nRegeste:\nMehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.\n\nVor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die Staatsanwaltschaft heute ergänzend vor, es\nkönne nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte, der sich angeschickt habe, den Personenwagen zu überholen, ebenfalls vorsichtig und nur im Schritttempo gefahren sei. Überdies\nkönne es nicht sein, dass die Personenwagenlenkerin zunächst ganz nach links gefahren sei,\num danach plötzlich und pfeilschnell einzubiegen. Hinsichtlich des Schadensbildes sei anzumerken, dass dieses keinen Einfluss darauf habe, ob von einer groben Verletzung von Verkehrsregeln auszugehen sei.\n\n2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob\nes eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der\nBeweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art\ndes Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren\nStichhaltigkeit sein (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler\nKommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist\ngemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt\nerklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nverwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des\nBeschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht\nmassgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden\nkann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um\nsolche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis\nauf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher\nErmessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht\ngreift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere\noffensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich\nausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).\n\n2.5 Gemäss Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich\nschuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter\neine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst\nbei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung\n„ernstlich“ im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (W EISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, Art. 90 N 45). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine nur abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der\nSituation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme\neiner ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr stellt die Nähe ihrer Verwirklichung dar\n(BGE 131 IV 133, E. 3.2; W EISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 48). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses\noder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei\nfahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter\nsich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein\nbedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV\n133, E. 3.2; W EISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 49 f.).\n\n2.6 Wer andere Fahrzeuge überholt, muss dabei besondere Sorgfaltspflichten beachten.\nGemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist grundsätzlich links zu überholen. Daraus folgt namentlich ein\nVerbot des Rechtsüberholens (W EISSENBERGER, a.a.O., Art. 35 N 1). Das Überholen eines anderen Fahrzeugs ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist (Art. 35\nAbs. 2 SVG). Ferner hat, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene,\ndie er überholen will, besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Die Regeln betreffend das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu beschränken, weshalb\nArt. 35 SVG eine für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wichtige Bestim-\n\n"}