{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0da7931-2af4-4e05-8247-6772f6c48381&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d73288a072463f74ce702e4ea2549787"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=686efadb-8351-49ed-a14c-47c8e6492986", "Checksum": "7936d478885b926f9417ea27865a05ca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 88", "460 2012 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:24", "Checksum": "86773603c7e1a31575c748e0fafbaebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)\nRegeste:\nMehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvon Blutalkohol von minimal 0.69 und maximal 1.31 Gewichtspromille sowie von 6 µg Kokain,\nbei einer Messtoleranz von ± 2 µg, ergeben. Gegenüber der Polizei habe der Beschuldigte erklärt, er habe gedacht, die Personenwagenlenkerin wolle links anhalten. Ferner habe er die\nSachverhaltsanerkennung betreffend „Verkehrsunfall infolge Rechtsüberholen“ und „Fahren\nohne gültigen Führerausweis“ unterzeichnet. Der Sachverhalt sei daher im Sinne der Anklageschrift erstellt. Im Weiteren legt der Strafgerichtspräsident dar, grundsätzlich gelte das Gebot,\nlinks zu überholen. Sodann dürfe unter anderem nur dann überholt werden, wenn der nötige\nRaum frei sei, wobei der überholende Verkehrsteilnehmer besondere Rücksicht auf andere\nStrassenbenützer zu nehmen habe, namentlich auf die zu überholenden. Der vorausfahrende,\nabbiegende Verkehrsteilnehmer seinerseits habe besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten, wenn er wegen der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen ausholen müsse.\nDer Irrtum des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass die vor ihm fahrende Personenwagenlenkerin linksseitig habe anhalten wollen, sei bei pflichtgemässer Vorsicht zweifellos\nvermeidbar gewesen, da der rechte Richtungsblinker des Personenwagens eingeschaltet gewesen sei. Da auch die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht sei, bewirke der vermeidbare Sachverhaltsirrtum keine Straflosigkeit. Somit habe der Beschuldigte gegen seine\nSorgfaltspflichten verstossen. Zwar habe in casu nur der Beschuldigte Verletzungen erlitten,\ndennoch sei das Überholmanöver zumindest mit einer erhöhten abstrakten Gefährdung verbunden gewesen und der Eintritt einer konkreten Gefährdung habe nahe gelegen. In subjektiver\nHinsicht sei von einem rücksichtslosen Verhalten auszugehen, zumal es sich nicht um eine\nbreite Strasse gehandelt habe. Selbst wenn die Personenwagenlenkerin nach links ausgeholt\nhabe, habe rechts davon sehr wenig Platz bestanden, wie anhand der Fotografien des Polizeiberichts zu erkennen sei. Die aus Ungeduld und Unvorsichtigkeit entstandene Fehleinschätzung, der Personenwagen werde trotz rechtem Richtungsblinker links anhalten, sei nicht nachvollziehbar. In dieser Situation rechts des Personenwagens hindurchdrängen zu wollen, sei\nrücksichtslos und grobfahrlässig, weshalb die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Da auch keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich seien, habe sich der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig\ngemacht.\n\n2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 29. Juni 2012\nvor, es könne nicht von einer groben Verletzung von Verkehrsregeln ausgegangen werden,\nzumal die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass beide Fahrzeuge mit sehr geringem Tempo gefahren seien und die Personenwagenlenkerin sogar ausgesagt habe, sie sei im Schritttempo gefahren, weshalb es sich bereits in objektiver Hinsicht nicht um eine gefährliche Verkehrssituation gehandelt habe. Da sich sowohl der Personenwagen als auch das Motorrad lediglich im Schritttempo fortbewegt hätten, liege im Übrigen auch kein rücksichtsloses Verhalten\nvor. Von einem Hindurchdrängen könne sodann keine Rede sein, namentlich da sich aus den\nFotografien des Polizeiberichts der Kollisionspunkt der Fahrzeuge nicht ableiten lasse.\n\nAnlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht der Beschuldigte sodann ergänzend geltend, im Zweifel habe man von einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen.\nVorliegend sei die örtliche Situation nicht wirklich dokumentiert und der Polizeirapport stelle le-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndiglich eine Wiedergabe des Wiedergegebenen dar und könne daher nicht massgebend sein. In\ncasu sei das vor ihm fahrende Fahrzeug so deutlich auf die linke Seite ausgeschert, dass er\ntrotz Richtungsblinker den Eindruck gehabt habe, sie wolle auf der linken Seite anhalten, zumal\ndort auch Autos parkieren würden. Ferner zeige auch das Schadensbild keine so gefährliche\nSituation, dass von einer schweren Verkehrsregelverletzung auszugehen wäre. Im Übrigen gehe es nicht darum, ob der Beschuldigte einen Fehler gemacht habe oder nicht. Vielmehr stelle\nsich die Frage, ob der von ihm begangene Fehler eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln\ndarstelle, was zu verneinen sei.\n\n2.3 Mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2012 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,\nHauptabteilung Liestal, aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte\nebenfalls nur im Schritttempo gefahren sei, als er den Personenwagen überholt habe. Vielmehr\nhabe er gegenüber der Polizei angegeben, dass er ca. 40 bis 50 km/h gefahren sei, mithin deutlich schneller als Schritttempo. Insbesondere habe die Lenkerin des Personenwagens ausgeführt, sie habe den Beschuldigten vor dem Abbiegen weder gesehen noch gehört. Im Übrigen\nsei die Lenkerin des Personenwagens nach Ansicht des Beschuldigten zu langsam und „blöd“\ngefahren, weshalb der Beschuldigte diese in Missachtung des eingeschalteten rechten Richtungsblinkers habe überholen wollen. Das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten sei vom\nStrafgerichtspräsidenten zu Recht als rücksichtslos und grobfahrlässig gewürdigt worden.\n\n"}