{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0da7931-2af4-4e05-8247-6772f6c48381&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d73288a072463f74ce702e4ea2549787"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=686efadb-8351-49ed-a14c-47c8e6492986", "Checksum": "7936d478885b926f9417ea27865a05ca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 88", "460 2012 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:24", "Checksum": "86773603c7e1a31575c748e0fafbaebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)\nRegeste:\nMehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.\n\nG. Mit Eingabe vom 15. August 2012 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei zu prüfen,\nob eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen oder gestützt auf Art. 44 Abs. 2\nStGB die Weisung zu erteilen sei, sich in ambulante Behandlung zu begeben. Ferner sei bei der\nPsychiatrie Baselland eine Ergänzung des Berichts vom 13. August 2012 einzuholen, welche\nüber die konkrete Ausgestaltung und Durchführbarkeit einer engmaschigen ambulanten Behandlung, einschliesslich Angaben zu den Auswirkungen einer solchen ambulanten Behandlung auf die Legalprognose, Auskunft gebe.\n\nH. Mit Verfügung vom 16. August 2012 hiess der Präsident des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft, Abteilung Strafrecht, den Antrag des Beschuldigten auf Einholung einer Ergänzung\ndes Berichts vom 13. August 2012 bei der Psychiatrie Baselland, Beratungsstelle Liestal, gut\nund legte fest, dass sich der ergänzende Bericht über die konkrete Ausgestaltung und Durchführung einer allfälligen engmaschig kontrollierten ambulanten Behandlung samt Erfolgsaussichten und Auswirkungen auf die Legalprognose auszusprechen habe.\n\nI. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte\nund Berufungskläger A.____ mit seinem Verteidiger Advokat Christoph Dumartheray sowie die\nStaatsanwältin B.____. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung\n(StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren\nganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden,\nwobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst\ndie Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich\noder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404\nAbs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.\n\n2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 6. März\n2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom\n19. März 2012 (Berufungsanmeldung) und 24. April 2012 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die\nZuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,\nals Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1\nlit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.\n\nII. Materielles\n1. Gegenstand der Berufung\nAufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln betreffend das in Ziff. 2 der Anklageschrift geschilderte Ereignis sowie die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden.\nDemgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten betreffend den in Ziff. 1\nder Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt sowie die weiteren Verurteilungen betreffend das\nin Ziff. 2 der Anklageschrift geschilderte Ereignis wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz\nEntzugs des Führerausweises, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und\nKonsums von Betäubungsmitteln unbestritten und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n2. Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Ziff. 2 der Anklageschrift)\n2.1 Mit Urteil vom 6. März 2012 führt der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft aus, am\n10. April 2011 um 12:08 Uhr habe sich in der X.____strasse in Y.____ eine Kollision zwischen\ndem vom Beschuldigten geführten Motorrad und einem Personenwagen ereignet. Demnach\nhabe die Personenwagenlenkerin nach rechts in eine Einfahrt einer Liegenschaft einbiegen wollen und aufgrund der schmalen Einfahrt nach links ausgeholt. In diesem Moment habe der Beschuldigte den Personenwagen rechts überholen wollen und sei mit dem vorderen rechten Kotflügel des Personenwagens kollidiert, als dieser in die Einfahrt eingelenkt habe. Es sei unbestritten, dass die Personenwagenlenkerin den rechten Richtungsblinker eingeschaltet gehabt\nhabe. Die Blutalkohol-Bestimmung und toxikologische Untersuchung durch das Institut für\nRechtsmedizin der Universität Basel habe beim Beschuldigten unter anderem einen Nachweis\n\n"}