{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0da7931-2af4-4e05-8247-6772f6c48381&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d73288a072463f74ce702e4ea2549787"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-88_2012-10-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=686efadb-8351-49ed-a14c-47c8e6492986", "Checksum": "7936d478885b926f9417ea27865a05ca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 88", "460 2012 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:24", "Checksum": "86773603c7e1a31575c748e0fafbaebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.10.2012 460 12 88 (460 2012 88)\nRegeste:\nMehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n30. Oktober 2012 (460 12 88)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nmehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter David\nWeiss; Gerichtsschreiber Dominik Haffter\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal,\nRheinstrasse 27, 4410 Liestal,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand mehrfache einfache sowie mehrfache grobe Verletzung der\nVerkehrsregeln etc.\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-\nLandschaft vom 6. März 2012\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil vom 6. März 2012 erklärte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft A.____\nder mehrfachen groben und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, der\nVereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Führens\neines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu\neiner Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen), dies in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG\n(i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 1 SSV, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 66 SSV), Art. 90 Ziff. 2\nSVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 35 SVG, Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 4a\nAbs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 18 Abs. 3 SSV, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 22a SSV, Art. 24 Abs. 1\nlit. b SSV, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV), Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG\n(i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 95 Ziff. 2\nSVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Ferner\nwurde festgelegt, dass die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'053.80 der Beschuldigte zu\ntragen habe und der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten ein Honorar von CHF 4'323.45\naus der Gerichtskasse entrichtet werde.\n\nAuf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit\nerforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.\n\nB. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Christoph\nDumartheray, mit Eingabe vom 19. März 2012 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom\n24. April 2012 beantragte der Beschuldigte, er sei in Bezug auf das in Ziff. 2 der Anklageschrift\nvom 10. November 2011 geschilderte Ereignis vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen und stattdessen wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu\nverurteilen. Überdies seien die Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie die Busse von\nCHF 1'000.00 aufzuheben und an deren Stelle gemeinnützige Arbeit von 480 Stunden mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.00\nauszusprechen. Eventualiter seien eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 120 Tagessätzen à\nCHF 10.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.00 auszufällen. Allenfalls seien für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen\nzu erteilen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Beschuldigten die amtliche\nVerteidigung mit Christoph Dumartheray zu bewilligen sei.\n\nC. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 bewilligte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft, Abteilung Strafrecht, dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat\nChristoph Dumartheray für das zweitinstanzliche Verfahren.\n\nD. Der Beschuldigte hielt mit Berufungsbegründung vom 29. Juni 2012 an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 24. April 2012 fest und beantragte überdies die Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens sowie eines Berichts beim Psychiatrischen\nDienst für Abhängigkeitserkrankungen Basel-Landschaft.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, begehrte mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2012, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil\ndes Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 6. März 2012 sei zu bestätigen.\n\nF. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit\nVerfügung vom 9. Juli 2012 den Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines ergänzenden\npsychiatrischen Gutachtens ab, legte jedoch gleichzeitig fest, dass in Gutheissung des entsprechenden Antrags des Beschuldigten beim Psychiatrischen Dienst für Abhängigkeitserkrankungen ein aktueller Verlaufsbericht eingeholt werde, welcher sich insbesondere über die Prognose, die Motivation des Beschuldigten sowie dessen Fähigkeit, Weisungen und Rahmenbedingungen einzuhalten, auszusprechen habe.\n\n"}