II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 850.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates. III. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 745.20 (inklusive Auslagen sowie CHF 55.20 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Gerichtsschreiber Thomas Bauer Pascal Neumann Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht