4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'313.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).