b) Die Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift wird zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. 2. Die gegen A.____ am 30. Januar 2008 vom Bezirksstatthalteramt Liestal neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.