3. Bei diesem Verfahrensausgang gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 850.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten des Staates und dem Rechtsvertreter des Beschuldigten wird eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 745.20 (3 Stunden Aufwand zu je CHF 230.-- inklusive Auslagen plus CHF 55.20 Mehrwertsteuer) ebenfalls zu Lasten des Staates ausgerichtet. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2012, lautend: