Unter Berücksichtigung der vorgängig dargelegten Praxis bedeutet dies, dass bezüglich diesen beiden Delikten das erstinstanzliche Urteil keinen Einfluss auf die Verfolgungsverjährung gehabt hat. Nachdem gemäss Anklageschrift die beiden Delikte am 22. Februar 2009 bzw. am 26. Februar 2009 verübt worden sind, ist somit die absolute Verjährung am 22. Februar 2012 bzw. am 26. Februar 2012 eingetreten. Aufgrund dessen liegt zum heutigen Zeitpunkt ein Prozesshindernis vor, welches eine weitergehende materielle Prüfung der Angelegenheit durch das Kantonsgericht nicht zulässt. Demzufolge ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.