Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Anklage wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Unter Berücksichtigung der vorgängig dargelegten Praxis bedeutet dies, dass bezüglich diesen beiden Delikten das erstinstanzliche Urteil keinen Einfluss auf die Verfolgungsverjährung gehabt hat.