Gemäss der Praxis des Bundesgerichts sind unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen und nicht auch Freisprüche und Verfahrenseinstellungen (BGE 134 IV 331 E. 2.1). Das Bundesgericht führt in diesem Zusammenhang aus, die Verjährung bezwecke aus verschiedenen prozessualen und materiell-strafrechtlichen Gründen, die Strafverfolgung nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne einzustellen. Mit einem Freispruch werde festgestellt, dass der Angeklagte wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht verurteilt werden könne.