In Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung jedoch nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Die Staatsanwaltschaft vertritt in diesem Zusammenhang die Meinung, beim Beschluss der Vorinstanz, einzig die Verkehrsregelverletzung einzustellen, handle es sich um ein der Berufung unterliegendes erstinstanzliches Urteil, weshalb gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verjährung nicht mehr eintrete. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.