2. Bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikten der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall handelt es sich gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG jeweils in Verbindung mit Art. 103 StGB um Übertretungen. Nach Art. 109 StGB verjähren bei Übertretungen die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren. In Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung jedoch nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.