a StPO nicht begründet ist, ist für das Kantonsgericht – nachdem wie vorgängig ausgeführt alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind – auch kein Grund ersichtlich, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten wäre. Die Frage, ob die inkriminierte Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten bereits absolut verjährt und deshalb gerichtlich nicht mehr zu beurteilen ist, stellt keine Vorprüfung der formellen Voraussetzungen des Rechtsmittels dar, sondern bedingt bereits eine materielle Einlassung auf die Angelegenheit.