Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nicht zu hören ist das nicht substantiierte Begehren des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 12. April 2012, es sei auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Abgesehen davon, dass das entsprechende Begehren des Beschuldigten entgegen der Bestimmung von Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO nicht begründet ist, ist für das Kantonsgericht – nachdem wie vorgängig ausgeführt alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind – auch kein Grund ersichtlich, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten wäre.