E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Berufungserklärung auf eine ergänzende Berufungsbegründung. F. Ebenso verzichtete der Beschuldigte mit Schreiben vom 5. Juni 2012 unter Verweis auf die Stellungnahme vom 12. April 2012 auf eine ergänzende Berufungsantwort. Erwägungen