Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. April 2012 wurde festgestellt, dass der Antrag des Beschuldigten auf Nichteintreten entgegen der Bestimmung von Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO und der Verfügung vom 4. April 2012 nicht begründet ist; des Weiteren wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2012 das schriftliche Verfahren angeordnet sowie Advokat Dietmar Grauer-Briese für das Berufungsverfahren zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt.